Einkaufsbedingungen der Gesellschaft DAE EU GmbH
1. Bestellungen
1.1 Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Lieferantenbedingungen, die sich von unseren Einkaufsbedingungen unterscheiden, werden nicht anerkannt, außer wir stimmen Ihnen ausdrücklich schriftlich zu.
1.2 Die Bestellung ist für beide Seiten rechtlich Verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erstellt und von dem Lieferanten schriftlich bestätigt wurde. Wir behalten uns das Recht vor, die Bestellung abzurufen, wenn wir innerhalb von 10 Tagen keine Bestätigung erhalten haben - gerechnet ab dem Bestelldatum.
1.3 Änderungen oder Ergänzungen unserer Bestellung, wie auch zusätzliche Vereinbarungen jeglicher Art benötigen für ihre Gültigkeit eine schriftliche Bestätigung seitens des Käufers.
2. Preise
2.1 Die aufgeführten Preise in unseren Bestellungen sind Festpreise ohne MwSt. einschließlich Verpackungen.
2.2 Falls ausnahmsweise die Preise bei der Auftragsstellung noch nicht vereinbart wurden, übergibt der Lieferant diese sofort zur Genehmigung. Der Vertrag entsteht erst ab dem Augenblick der schriftlichen Bestätigung des Angebotpreises von unserer Seite.
3. Lieferung
3.1 Der Lieferant hält sich in alle Punkte bei der Lieferung genau an die Bestellung. Eventuelle Änderungen, vor allem technischer Vorlagen benötigen unsere schriftliche Zustimmung vor ihrer Ausgabe. Bei der Verrechnung sind die festgestellten Gewichte, Maße und Stückzahlen unserer Eingangskontrolle entscheidend.
3.2 Bei nicht Einhaltung unserer Liefertermine bezahlt der Lieferant, ohne dass man in den einzelnen Fällen einen Schaden nachweisen muss, einen Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Bestellpreises als pauschalen Verlust für jede Verzugswoche, maximal jedoch 5% des Bestellwertes. Der Lieferant hat das Recht zu beweißen, dass in Folge des Nichteinhaltens des Liefertermins kein oder ein wesentlich kleinerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns weitere gesetzliche Ansprüche vor.
3.3 Die Lieferant hat die Pflicht uns unverzüglich mitzuteilen, wenn er nicht in der Lage ist den vereinbarten Liefertermin oder Lieferfrist einzuhalten. Falls der Lieferant dieser Pflicht nicht nachgeht, bezahlt er für jeden einzelnen Fall eine vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Bestellwertes, jedoch mindestens 100,- Euro und maximal 5 % des Bestellwertes.
4. Expedition
4.1 Zu jeder Lieferung muss ein Lieferschein mit mindestens folgenden Angaben beigelegt werden: Lieferumfang, Materialbezeichnung und unsere Bestellnummer. Verpackungen, die nicht speziell auf dem Lieferschein gekennzeichnete übergehen ohne Verrechnung in unser Eigentum.
4.2 Spätestens zum Tag der Expedition muss ein Abschickungsaviso an die entsprechende Firmenabteilung gesendet werden.
5. Annahme
5.1 Streik, Sperrungen, Störungen, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen und andere Betriebsstörungen in unserem Bereich, die zur Einschränkung oder zum Produktionsstillstand führen oder uns in der Expedition bestellter Ware behindern, befreien uns für die Zeit oder Umfang ihrer Geltung von unserer Annahmepflicht, wenn wir diese Mängel nicht abwenden können oder ihre Abwendung nicht mit zumutbaren Mitteln durchgeführt werden kann. Ansprüche der Lieferanten auf Gegenleistungen oder Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Kommt es auf Grund der aufgeführten Gründe zum Verzug der Expedition, muss der Lieferant die Ware bis zum Übergabetermin auf eigene Gefahr vorschriftsmäßig lagern.
6. Verrechnung und Bezahlung
6.1 Die Bezahlung verläuft nach dem vereinbarten Zahlungstermin, frühestens jedoch 60 Tage nach Erhalten der Lieferung.
6.2 Bei Annahme verfrühter Lieferungen gilt der vereinbarte Termin als Lieferdatum.
6.3 Der Lieferant hat ohne unsere Zustimmung nicht das Recht, von Forderungen gegen uns zurückzutreten oder sie an Dritte abzutreten.
7. Produktionsmittel
7.1 Falls wir Modele, Muster, Gesenke, Schablonen oder ähnliche ("Produktionsmittel") Lieferanten zur Verfügung stellen oder sie Lieferanten nach unseren Ansprüchen erstellen oder erstellen lassen, behalten wir uns die Eigentumsrechte vor. Verarbeitungen oder Änderungen durch den Lieferanten werden für uns gemacht. Wenn die Ware mit einem anderen, uns nicht gehörendem Gegenstand verarbeitet wird, erhalten wir ein Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert anderer verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
7.2 Der Lieferant ist verpflichtet diese Produktionsmittel ausschließlich für die Produktion von uns bestellter Ware einzusetzen. Produktionsmittel, wie auch Gegenstände, die mittels dieser Produktionsmittel hergestellt werden dürfen nicht Dritten zugänglich gemacht werden und müssen nach Beendigung der Zusammenarbeit ohne besondere Aufforderung zurückgeschickt werden, falls wir zuvor nicht schriftlich einer anderen Nutzungsart zugestimmt haben.
7.3. Der Lieferant hat die Pflicht, uns gehörende Produktionsmittel in Höhe des Neuwertes auf eigene Kosten gegen Schäden verursacht durch Brand, Wasser und Diebstahl zu versichern. Er ist verpflichtet nötige Wartungsarbeiten und Inspektionen rechtzeitig und auf eigene Kosten durchzuführen. Eventuelle Schäden müssen uns sofort gemeldet werden; wenn es zu schuldhaftem Versäumnis kommt, bleiben die Ansprüche auf Schadensersatz unberührt.
8. Garantie
8.1 Der Lieferant garantiert, dass die Ware unseren Spezifikationen und anderen Angaben wie Normen und anderen Unterlagen entspricht, und dass er die Ware auf diese Eigenschaften vor der Expedition kontrolliert. Die Ware muss in jedem Falle den anerkannten technischen Regeln, wie auch den Sicherheitsvorschriften, die in Normen und anderen anerkannten technischen Vorschriften bestimmt sind, entsprechen.
8.2 Wir sind verpflichtet die Ware innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu kontrollieren. Die Meldung von Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie der Lieferant innerhalb von sieben Arbeitstagen, beginnend mit dem Datum der Warenannahme oder bei versteckten Fehlern ab ihrer Feststellung, erhält.
8.3 In dringenden Fällen oder falls der Lieferant seinen Garantiepflichten während des gesetzlich festgelegten Zeitraumes nicht nachkommt, sind wir berechtigt auf Lieferantenkosten die fehlerhaften Teile zu reparieren oder auszutauschen und die entstandenen Mängel und Schäden zu beseitigen oder auf Lieferantenkosten Einkäufe für die Abdeckung unserer Bedarfe zu tätigen.
8.4 Enthält der Auftrag die Fertigung von Gussteilen, kontrolliert der Lieferant vor dem Erstellen der Form die Übereinstimmung des Models mit der Zeichnung und auch die Ausführungsmöglichkeit nach der Gusstechnik und übernimmt so die Garantie. Nachträgliche Einwände einer fehlerhaften Konstruktion sind ausgeschlossen.
8.5 Außerdem übernimmt der Lieferant die Garantie für seine Lieferung nach geltenden gesetzlichen Vorschriften.
8.6 Falls der Lieferant die Leistungserfüllung teilweise oder ganz eine dritten Person überlässt, die die Schadensentstehung verursacht, wir der Lieferant gegenüber uns so handeln, als ob er selbst diesen Schaden verursacht hat.
9. Schutzrecht Dritter
9.1 Der Lieferant garantiert, dass durch seine Lieferung und ihre Benutzung durch uns keine Patente oder andere Schutzrechte Dritter im In- oder Ausland verletzt werden.
9.2 Falls eine dritte Person wegen der Verletzung des Schutzrechtes gegen uns Ansprüche geltend macht, ist der Lieferant verpflichtet, uns nach dem ersten schriftlichen Antrag von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Kosten, die uns zwingend aus oder im Zusammenhang mit Ansprüchen dritter Personen entstehen.
10. Datenschutz
10.1 Der Lieferant stimmt zu, dass wir im Rahmen der Durchführung der Geschäftsangelegenheiten Daten zu Firmen und Personen speichern.
11. Erfüllungsort - Gerichtssitz
11.1 Falls nicht ausschließlich etwas anderes vereinbart wurde, ist unser Geschäftsitz der Erfüllungsort.
11.2 Der Gerichtssitz für alle möglichen Prozesse bezüglich unserer Bestellungen ist das zuständige Gericht für die Firma Weingarten. Wir sind jedoch befugt, auch die Gerichte beim Geschäftssitz des Lieferanten anzusprechen.
11.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Tschechischen Republik unter Ausschluss des Einkaufsrechtes UN (CISG).
12. Salvatorische Klausel
12.1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, wenn man sie inhaltlich von der Bestimmung trennen kann, wenn sie alleine verständlich und im gesamten Vertragsinhalt eine sinnvolle Bestimmung bildet.
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